Schliesslich versuchte der Beschuldigte insbesondere in der ersten Einvernahme die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen resp. Widersprüche darin aufzudecken, was oftmals ein Lügensignal darstellt. So gab er beispielsweise an, dass sie lüge, wenn sie sage, dass er das erste Mal etwas gemacht habe, was sie nicht gerne gehabt habe und dann ein weiteres Mal Sex gehabt habe (pag. 12 Z. 117 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten vermag das Gericht darin jedoch keinen Widerspruch zu erkennen. Wenn sie sagte, sie wolle nicht, dass er an ihrem Anus rumfummle und er dann davon ablässt, wäre das kein Grund, aufzuhören.