Zudem gab er an, das Kondom abgezogen zu haben, da er das Gefühl gehabt habe, dass der Sex ohne Kondom besser wäre (pag. 14 Z. 210). Die Geschichte des Beschuldigten, wonach er zwar das Kondom abgezogen hat, jedoch nicht mehr in die Privatklägerin eindrang und dies auch nicht wollte, ist deshalb insgesamt als Schutzbehauptung zu werten. Hätte er das Kondom erst am Ende abgenommen bzw. wäre es alleine beim «Spielen» ohne Eindringen geblieben, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Privatklägerin hätte wütend werden sollen. Schliesslich versuchte der Beschuldigte insbesondere in der ersten Einvernahme die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen resp.