Diese Schilderung des Beschuldigten erscheint somit nicht schlüssig. Die Abweichungen lassen sich auch nicht (alleine) damit erklären, dass der Vorfall lange her ist und dies für den Beschuldigten keine wahnsinnig aufregende Sache gewesen sein soll, woran er sich noch gut erinnern könne, wie dies Fürsprecher Dr. B.________ in seinem Plädoyer ausführt. So konnte sich der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Einvernahme und damit rund acht Monate nach den Geschehnissen noch sehr gut an den Vorfall erinnern, zumindest lieferte er umfang- und detailreiche Angaben. Auch andere Aussagen des Beschuldigten werfen Fragen auf und erscheinen unlogisch.