13 Z. 152 f.), in der zweiten Einvernahme erwähnte er die Hündchenstellung nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er zudem – entgegen seinen bisherigen Aussagen – aus, dass sie den Geschlechtsverkehr erst gehabt hätten, nachdem sie auf dem Balkon den Joint geraucht hätten (pag. 533 Z. 30 f.) und dass sie in der Missionarsstellung gewesen seien, als er das Kondom abgezogen habe (pag. 533 Z. 27 f.). Es erschliesst sich dabei nicht, wie er in dieser Position das Kondom hätte abziehen sollen, ohne dass es die Privatklägerin sofort bemerkt hätte. Diese Schilderung des Beschuldigten erscheint somit nicht schlüssig.