Ist er beispielsweise mit dem Finger in sie eingedrungen, so wie es die Privatklägerin schilderte? Die Aussagen des Beschuldigten liefern hierzu jedoch keine weiteren Hinweise. Es bleibt insgesamt fraglich, weshalb der Beschuldigte nicht bereits bei seinen ersten detaillierten Schilderungen alle Angaben lieferte, sondern erst nach und nach weitere und zusätzliche Beschreibungen machte. Dies auch unter dem Aspekt, dass er sich zumindest auf die zweite Einvernahme offenbar vorbereitet hat und damit die Geschehnisse wohl noch einmal durchgegangen ist, weshalb ihm der Ablauf eigentlich von Beginn an präsent hätte sein dürfen.