16 solch ausführlichen Aussagen machte, lässt deshalb insgesamt den Verdacht aufkommen, dass seine diesbezüglichen Angaben konstruiert sein könnten, zumal er zu diesem Zeitpunkt die Aussagen der Privatklägerin gekannt haben dürfte und sogar Notizen zur Einvernahme mitnahm. Vor diesem Hintergrund lassen die umfangreichen und detailreichen Aussagen des Beschuldigten (noch) keinen Rückschluss auf deren Glaubhaftigkeit zu. Auffallend ist, dass der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen immer mehr erzählte und zusätzliche Angaben machte.