Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese umfangreichen Schilderungen und Beschreibungen nicht bereits in der ersten Einvernahme machte, wenn er sich ja offenbar daran erinnert und aus seiner Sicht nichts Unrechtes – mit Ausnahme des Abziehens des Kondoms, was er auch bereits in der ersten Einvernahme eingestand – und nie etwas gegen den Willen der Privatklägerin getan hat. Hätte er tatsächlich einen Gedächtnisverlust erlitten, würde er sich an der zweiten Einvernahme nicht an die vielen Details und Nebensächlichkeiten erinnern können. Der Umstand, dass der Beschuldigte erst an der zweiten Einvernahme