Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das gezeigte Verhalten des Beschuldigten – er erinnert sich auf einmal an viele Details, konnte dies jedoch an der tatnäheren ersten Einvernahme nicht – erinnerungspsychologischen Gesetzmässigkeiten widerspricht. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese umfangreichen Schilderungen und Beschreibungen nicht bereits in der ersten Einvernahme machte, wenn er sich ja offenbar daran erinnert und aus seiner Sicht nichts Unrechtes – mit Ausnahme des Abziehens des Kondoms, was er auch bereits in der ersten Einvernahme eingestand – und nie etwas gegen den Willen der Privatklägerin getan hat.