Seine Aussagen sind nun auch deutlich umfangreicher und detaillierter als bei der ersten Einvernahme. Die Detailgenauigkeit und die Nennung ausgefallener Nebensächlichkeiten könnten damit grundsätzlich als Realkennzeichen gewertet werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das gezeigte Verhalten des Beschuldigten – er erinnert sich auf einmal an viele Details, konnte dies jedoch an der tatnäheren ersten Einvernahme nicht – erinnerungspsychologischen Gesetzmässigkeiten widerspricht.