Dies erstaunt, sollte er tatsächlich einen Gedächtnisverlust erlitten haben. In diesem Falle wäre vielmehr zu erwarten, dass er kaum Angaben zu den Geschehnissen machen könnte. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den geltend gemachten Gedächtnisverlust nicht bereits in der ersten Einvernahme erwähnte. Im Weiteren lässt der Umstand aufhorchen, dass der Beschuldigte an die zweite Einvernahme Notizen mitnahm, mit welchen er sich vorbereitet haben will. Seine Aussagen sind nun auch deutlich umfangreicher und detaillierter als bei der ersten Einvernahme.