23 Z. 89 ff.). Diese Angabe steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu seinem bisherigen und auch nachfolgenden Aussageverhalten. Zwar hat er in der ersten Einvernahme oft geantwortet, er erinnere sich nicht. Dennoch stritt er sofort ab, am Anus der Privatklägerin gefingert zu haben (pag. 12 Z. 107 ff.) und konnte sofort angeben, in welchen Positionen sie Sex hatten (pag. 13 Z. 152 f.). Auch weiss er in der zweiten Einvernahme viel und detailreich zu berichten, was aus seiner Sicht geschehen ist. Dies erstaunt, sollte er tatsächlich einen Gedächtnisverlust erlitten haben.