und 530 Z. 13 ff.). Diese Ausführungen erscheinen plausibel und zeigen insbesondere auf, dass sich die Privatklägerin zwar aus nachvollziehbaren Gründen zunächst nicht zur Anzeigeerstattung durchringen konnte, aber sich bereits mit der Thematik auseinandergesetzt hatte. Mögliche Rückschlüsse auf den Schweregrad der Tat des Beschuldigten lässt dieses Verhalten nicht zu. Insgesamt kann somit in allen Punkten auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 10.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 600-603):