Die Privatklägerin hat im Weiteren nachvollziehbare Gründe für ihr Zuwarten angegeben. So habe sie sich aus Selbstschutz und aufgrund der Annahme, dass es sowieso nichts bringe und das Geschehene nicht ungeschehen mache, zunächst gegen eine Anzeige entschieden. Nachdem sie jedoch mit einem Freund über Geschlechtskrankheiten gesprochen habe, sei sie aus Angst vor einer Ansteckung zur Frauenärztin gegangen. Erst die Reaktion der Frauenärztin auf das Geschehene habe sie schlussendlich davon überzeugt, gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten (pag. 34 Z. 148 ff., 46 Z. 292 ff. und 530 Z. 13 ff.).