15 ein typisches Opferverhalten handelt. Es ist ausserdem nicht zu vergleichen, ob sich die Privatklägerin dazu bereit fühlt, sich über das Vorgefallene gegenüber engen Bezugspersonen zu öffnen oder ob sie den Mut aufbringt, einerseits den Beschuldigten gegenüber der Polizei einer (schweren) Straftat zu bezichtigen und andererseits auch sich selbst dem Strafverfahren auszusetzen. Die Privatklägerin hat im Weiteren nachvollziehbare Gründe für ihr Zuwarten angegeben.