Schliesslich habe die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall zwei Zeugen vom Geschehenen erzählen können und sei daher offenbar bereits damals in der Lage gewesen über das Geschehene zu sprechen. Folglich hätte sie doch in diesem Zeitpunkt zur Polizei oder zumindest zur Opferberatung gehen müssen, wenn das Geschehene doch so schlimm gewesen sei (pag. 760 und 763). Nach Ansicht der Kammer lässt sich aus diesem Verhalten der Privatklägerin nichts ableiten, was ihre Aussagenqualität in Frage stellen oder auf eine mögliche Falschbelastung hinweisen würde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (pag. 599), dass es sich beim Zuwarten eher gerade um