Überdies vermag dieser minime Widerspruch die restlichen (sehr) glaubhaften Aussagen von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann zu diesem Vorbringen der Verteidigung zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 598 f.). Weiter monierte die Verteidigung, es sei speziell, dass die Privatklägerin erst nach rund zweieinhalb Monaten zur gynäkologischen Untersuchung in Zürich gegangen sei und erst rund drei Monate nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe. Schliesslich habe die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall zwei Zeugen vom Geschehenen erzählen können und sei daher offenbar bereits damals in der Lage gewesen über das Geschehene zu sprechen.