Vor- und oberinstanzlich wurde die Privatklägerin zu dieser Thematik nicht befragt. Es ist festzuhalten, dass in diesem Punkt die Erst- und Zweitaussagen der Privatklägerin tatsächlich voneinander abweichen. Diese Aussagen beziehen sich jedoch nicht auf den bestrittenen Kernsachverhalt, sondern betreffen vielmehr einen isolierten Zeitpunkt des unbestrittenen Rahmengeschehens und tragen somit nicht zur Erstellung des Kernsachverhalts bei. Überdies vermag dieser minime Widerspruch die restlichen (sehr) glaubhaften Aussagen von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen.