Sodann warf auch die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Aggravierungstendenzen erkennen lassen würden (pag. 761). Die Privatklägerin habe in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass sie nach der Pause auf dem Balkon den Beschuldigten direkt gefragt habe, ob sie nochmals «vögeln» wollen (pag. 35 Z. 206 ff.), während sie in der zweiten Einvernahme ausgesagt habe, er habe noch einmal Sex gewollt (pag. 42 Z. 72 f.). Vor- und oberinstanzlich wurde die Privatklägerin zu dieser Thematik nicht befragt.