Ihre Aussagen erfolgten erst fast vier Monate nach dem Vorfall, die Zweitaussage hingegen nur etwas mehr als einen Monat nach der Erstaussage. Ihren Aussagen vom 30. September 2020 kommt somit bereits aus diesem Grund kein klassischer Erstaussagecharakter dergestalt zu, dass im Zweifelsfalle – und wenn denn tatsächlich Widersprüche vorliegen würden – tendenziell eher auf diese abzustellen wäre. Sodann warf auch die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Aggravierungstendenzen erkennen lassen würden (pag.