Vielmehr gilt es, den Sinn einer Aussage im Rahmen des Gesamtkontextes zu eruieren und diesen vor dem Hintergrund der Motivlage und der Aussagechronologie auf den Wahrheitsgehalt und seine Zweckausrichtung zu prüfen. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich bei den Aussagen der Privatklägerin ohnehin nicht – wie bspw. bei einer Erstbefragung wenige Stunden nach einem Erlebnis – um die frischesten und ungetrübtesten Erinnerungen unmittelbar nach einer Tat handelte. Ihre Aussagen erfolgten erst fast vier Monate nach dem Vorfall, die Zweitaussage hingegen nur etwas mehr als einen Monat nach der Erstaussage.