32 Z. 54 ff.) im Schockzustand war und weinte. Dass sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlungen nicht mehr genau sagen konnte, wann und ob sie angefangen habe zu weinen, trüben die vorherigen Aussagen der Privatklägerin nicht. Aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer von rund vier Jahren erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an alle Details zu erinnern vermag. Hingegen sagte sie übereinstimmend aus, dass sie mit dem Kopf in den Händen vergraben auf ihrem Bett gelegen habe (pag. 748 Z. 25 ff.). Es geht auch aus diesen Aussagen klarerweise keine Aggravierungstendenz hervor.