Sodann weisen auch die neusten Aussagen der Privatklägerin zu dieser Thematik keine Aggravierungstendenzen gegenüber ihrer Erst- und Zweitaussage auf, zumal sie im Wesentlichen ihre vorherigen Aussagen bestätigte. Hervorzuheben ist, dass sie erneut zu Protokoll gab, es habe ihr extrem wehgetan und sie habe geschrien. Diese Elemente, welche bezeichnend für das gewaltsame Eindringen sind, gab die Privatklägerin somit in jeder Einvernahme an. Gleiches gilt auch für die Ergänzung in der zweiten Einvernahme, dass sie, als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, vor Schmerzen und Schock geweint habe. Bereits bei der ersten Einvernahme sprach sie von Schmerzen.