Zeugin I.________) untermauert wird, welche der Vorinstanz gegenüber in freier Erzählung angab, die Privatklägerin habe ihr noch am Abend des Vorfalls erzählt, der Beschuldigte sei gewaltsam in ihren Anus eingedrungen (pag. 521 Z. 27). Die spätere Angabe der Privatklägerin in ihrer Zweitaussage, dass er es dann einfach gemacht habe und zwar mit Gewalt, ist somit weder eine Aggravierung ihrer Erstaussagen noch sonst ein Widerspruch zu früheren Aussagen. Sodann weisen auch die neusten Aussagen der Privatklägerin zu dieser Thematik keine Aggravierungstendenzen gegenüber ihrer Erst- und Zweitaussage auf, zumal sie im Wesentlichen ihre vorherigen Aussagen bestätigte.