13 dem schmerzhaften Aufschreien, stehen den zweiten Aussagen in nichts nach. Bereits aus den Erstaussagen muss angesichts der unmittelbaren Schmerzen, dem beschriebenen Rammen und ihrem Aufschreien gelesen werden, dass der Beschuldigte bei der Analpenetration gewaltsam vorgegangen ist. Anders wäre denn ein vollständiges anales Eindringen innerhalb von 1-2 Sekunden mit grossen Schmerzen und anschliessendem Blut- und Flüssigkeitsausfluss aus dem After denn auch gar nicht zu erklären. Hinzu kommt, dass dieses bereits anfängliche Empfinden von Gewalt durch die Zeugenaussage von I.________ (nachfolgend: