Die Vorinstanz hat die Privatklägerin zu diesem Thema nicht befragt. In der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei beim Vollzug des Analverkehrs mit voller Kraft, also gewaltsam und zudem ruckartig in sie eingedrungen (pag. 746 Z. 44). Sie bestätigte ausserdem auf Vorhalt ihre frühere Aussage, wonach er den Penis anal richtiggehend in sie reingerammt habe (pag. 747 Z. 3). Ergänzend führte sie aus, ein solches Eindringen tue extrem weh, sie habe geschrien (pag. 747 Z. 7). Insgesamt ist für die Kammer in diesen Aussagen der Privatklägerin keine Aggravierungstendenz ersichtlich.