Anders als die Vorinstanz würdigt die Kammer die Aussagen der Privatklägerin jedoch betreffend Art und Weise des analen Eindringens. Bei der ersten Einvernahme sagte sie dazu in einer einleitenden freien, chronologischen, relativ kurzen Schilderung der Ereignisse, sie hätten nach dem Reinkommen vom Balkon dann wieder angefangen und er habe sie gefragt, ob er in sie reinkommen dürfe, also ob er seinen Penis in ihren Anus tun dürfe. Sie habe nein gesagt. Er habe sie noch einmal gefragt und sie habe noch einmal lauter nein gesagt. Dann habe er es einfach ganz fest gemacht. Und sie habe vor lauter Schmerz aufgeschrien. Sie habe ihn von sich weggestossen und sei auf die Toilette gegangen.