12 dann auf Frage, ob sie zwischen der Analpenetration und ihrer Flucht ins Badezimmer etwas zum Beschuldigten gesagt habe, aus: «Ich muss ehrlich sein, das weiss ich nicht mehr. Ich wollte meine früheren Aussagen nicht noch einmal durchlesen und in meinem Hirn habe ich sie nicht mehr» (pag. 747 Z. 39 f.). Daraus geht hervor, dass der Privatklägerin auch ein zielgerichtetes und taktisches Aussageverhalten nicht ferner sein könnte. Anders als die Vorinstanz würdigt die Kammer die Aussagen der Privatklägerin jedoch betreffend Art und Weise des analen Eindringens.