761) – Erinnerungslücken eingestand (pag. 747 Z. 11, 21, 27 f. und 39). Beispielhaft dafür ist die Aussage der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, wonach sie nicht [mehr] beantworten könne, ob der Beschuldigte anal zum Orgasmus gekommen sei (pag. 747 Z. 11). Für die Privatklägerin wäre es ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten in diesem Punkt unnötig zu belasten. Sie führte so-