Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde; selbst der Verteidiger des Beschuldigten räumte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer ein, er gehe nicht davon aus, dass die Privatklägerin etwas vortäusche oder vorlüge (pag. 761). Gegen eine mögliche Falschbelastung spricht sodann auch der Umstand, dass die Privatklägerin sowohl in früheren Einvernahmen (pag. 526 Z. 19 und 527 Z. 39) als auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 761) – Erinnerungslücken eingestand (pag.