Nebst der Fähigkeit der Privatklägerin, ihre Gefühle differenziert und selbstreflektiert zu verbalisieren und damit dem Zuhörer genauestens vermitteln zu können, was in ihr vorgeht resp. vorging, zeigen diese Beispiele auch eine besondere emotionale Reife und vermitteln einen hohen Grad an Authentizität des Erlebten. Überdies kann in diesem Punkt auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 597). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde;