747 Z. 30 ff.). Bis zu dem Vorfall sei es für sie unvorstellbar gewesen, dass jemand ihr mutwillig weh tun würde, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Es sei sehr lange gegangen, bis sie habe akzeptieren können, dass solche Sachen existieren würden und dass man mit sowas rechnen müsse (pag. 749 Z. 24 ff.). Bei der Vorinstanz gab sie auf Frage, weshalb sie das anale Eindringen zunächst als «ehrlichen Fehler» des Beschuldigten und damit als Versehen angesehen habe, begründend zu Protokoll, also das habe sie damit nicht gemeint. Es sei auf jeden Fall kein Versehen gewesen.