brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, den Aussagen der Privatklägerin fehle es an emotionaler Färbung (pag. 761). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin sowohl in früheren Einvernahmen als auch in der Berufungsverhandlung die von ihr während und nach dem Vorfall erlebten Gefühle und inneren Vorgänge in beeindruckender Weise dargelegt hat. Aus den nachfolgenden, beispielhaften Aussagen der Privatklägerin geht dies besonders hervor: In der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage, was