Die Aussagen der Privatklägerin waren sowohl bei der Polizei als auch bei der Vorinstanz in ihrer Chronologie deckungsgleich, in sich stimmig, den Beschuldigten nicht unnötig belastend, logisch, konsistent ausserordentlich differenziert, emotional adäquat, erlebnisperspektivisch und insgesamt stringent. Die Einvernahmeprotokolle dokumentieren eindrücklich eine aussergewöhnlich hohe Aussagequalität. Wie bereits vor erster Instanz (pag. 540) brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, den Aussagen der Privatklägerin fehle es an emotionaler Färbung (pag.