Dieser Würdigung kann sich die Kammer teilweise anschliessen. Es fällt insgesamt auf, dass die Privatklägerin sehr differenziert und präzise erklären kann, dass sie insbesondere auch ihren Gefühlen und ihrem inneren Erleben mit bildhafter Beschreibung nachvollziehbaren Inhalt verleihen kann. Die Aussagen der Privatklägerin waren sowohl bei der Polizei als auch bei der Vorinstanz in ihrer Chronologie deckungsgleich, in sich stimmig, den Beschuldigten nicht unnötig belastend, logisch, konsistent ausserordentlich differenziert, emotional adäquat, erlebnisperspektivisch und insgesamt stringent.