Sie ging nicht davon aus, dass er eine solche Grenze überschreiten würde. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den Ablauf der geschilderten Vorgänge und damit insbesondere im Kern als glaubhaft. Aufgrund der leichten Aggravierungen und der Tatsache, dass die Aussagen der ersten Einvernahme am tatnächsten sind, ist auf ihre ersten Aussagen abzustellen.