Dementsprechend ist das Verhalten der Privatklägerin, dass sie den Vorfall zuerst mit ihren Freunden besprach und danach – aus Angst vor einer Krankheit – zur Frauenärztin und erst auf gutes Zureden der Ärztin hin dann zur Opferberatungsstelle und im Anschluss zur Polizei ging, nachvollziehbar, plausibel und deckt sich mit dem Verhalten von anderen Betroffenen. Schliesslich ist das geschilderte Verhalten der Privatklägerin nach dem ersten analen Eindringen als durchaus speziell einzustufen und ist damit so glaubhaft, weil sie eine erlebte Situation widergibt. Jemand, der etwas erfindet, würde das Ganze anders schildern.