ist irrelevant. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass der Privatklägerin dies nicht mehr vollständig präsent ist. Da auch sie den zweiten Geschlechtsverkehr wollte, dürften ihr die Modalitäten des Be- 10 ginns nicht nachteilig in Erinnerung geblieben sein. Abschliessend kann das Gericht in dieser minimalen Abweichung keinen echten Widerspruch erkennen.