37 Z. 310 ff.). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich zwar in Bezug auf die Angabe, von wem die Initiative zum zweiten Geschlechtsverkehr kam, geringe Abweichungen. So gab sie einmal an, dass sie ihn diesbezüglich angesprochen habe, danach, dass er dies gewollt habe und schlussendlich, dass sie beschlossen hätten, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Es ist jedoch nicht weiter verwunderlich, dass die Privatklägerin dieses Detail nicht mehr genau wusste resp. nicht immer gleich widergegeben hat. Aus ihren Aussagen lässt sich schliessen, dass beide Personen damit einverstanden waren, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Von wem die Initiative hierzu nun tatsächlich ausging,