An anderer Stelle gibt sie an, dass sie nach der Rückkehr aus dem Badezimmer zwar schon nein gesagt habe, aber irgendwie nicht so, dass es bei ihm angekommen sei. Oder er habe es einfach nicht ernst genommen, weil sie immer noch feucht gewesen sei (pag. 36 Z. 226 ff.). Hätte die Privatklägerin tatsächlich die Unwahrheit erzählt oder dem Beschuldigten etwas anzuhängen versucht, hätte sie solche Aussagen nicht gemacht. Ferner ist festzuhalten, dass ihre Aussagen nicht zielgerichtet erfolgt sind.