35 Z. 212 ff.). Diese Widergabe von Gesprächen, welche sich zu allen geschilderten Vorfällen finden, sprechen dafür, dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes schildert. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zudem anschaulich hervor, dass sie auf ein Kondom bestanden hat und dass ihr dies sehr wichtig war. Sie erklärte auch, dass die Kondome von ihr waren. Dies spricht für sie. So gingen beide unbestrittenermassen davon aus, dass sie Sex haben würden, dennoch ging er ohne Kondom zu ihr. Es ist insgesamt logisch und wirklichkeitsnah, dass sie so vehement auf ein Kondom bestanden hat. Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten – zumindest in der ersten Einvernahme – nicht über-