Aus Sicht des Gerichts ist es kaum möglich, eine solche Schilderung zu erfinden. Auffallend ist im Weiteren, dass die Privatklägerin insbesondere über die gesamte erste Einvernahme hinweg immer wieder Gespräche wiedergegeben hat. So beispielsweise als sie und der Beschuldigte über die Verhütung gesprochen haben. Sie beschrieb hierbei nicht nur seine nonverbalen Reaktionen (Augen verdrehen, Kopf verwerfen), sondern auch, was sie ihm sagte und was er antwortete («Er müsse ja nicht in ihr kommen», pag. 35 Z. 178 ff.). Auch betreffend seinen geäusserten Wunsch nach Analverkehr schilderte die Privatklägerin, was der jeweilige Beteiligte sagte (pag. 35 Z. 212 ff.).