Als Realkennzeichen zu werten ist, dass die Privatklägerin wiederholt ihre emotionale Verfassung, ihre Wahrnehmungen und Gedanken in den verschiedenen Situationen und betreffend die jeweiligen geschilderten Vorfälle (anales Eindringen, versuchtes vaginales Eindringen mit Fingern, ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr) beschrieb. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass sie beim Gespräch auf dem Balkon, als er ihr gesagt habe, er habe ein Problem mit Pornografie – was aktenkundig ist – in diesem Moment noch keine Angst vor ihm gehabt habe, sondern eher Mitleid (pag. 35 Z. 204 ff.). Ihre Aussagen sind in weiten Teilen sehr authentisch und anschaulich.