Die Aussagen sind mit vielen Details versehen, wobei sie mehrere ausgefallene nebensächliche Angaben lieferte. In der zweiten polizeilichen Einvernahme ist jedoch eine leichte Aggravierungstendenz erkennbar. So gab die Privatklägerin bei der Schilderung der Vorfälle erst in der zweiten Einvernahme an, dass er mit Gewalt anal in sie eingedrungen sei oder dass sie wegen den Schmerzen und dem Schock geweint habe, als sie aus dem Badezimmer gekommen sei (pag. 42 Z. 75 und Z. 76 f.). Auch führte sie erst dann aus, dass sie sein