Dieser Würdigung kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen. 10.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wie folgt (pag. 597-600): Die Privatklägerin hat in den jeweiligen Einvernahmen die wesentlichen Punkte konstant und strukturgleich widergegeben. Sie hat das Kerngeschehen jeweils gleichbleibend geschildert und es lassen sich keine unerklärlichen Widersprüche feststellen. Die Aussagen sind mit vielen Details versehen, wobei sie mehrere ausgefallene nebensächliche Angaben lieferte.