Der durch die Privatklägerin eingereichte Kurzbericht von M.Sc. G.________ bestätigt, dass sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Zwar stützen sich die Einschätzungen der Psychologin auf die Angaben der Privatklägerin, dennoch ist festzuhalten, dass aus fachlicher Sicht eine Therapie auch in Zukunft als notwendig erachtet wird. In Bezug auf die eigentlichen Beweisfragen resp. den bestrittenen Sachverhalt vermag der Bericht jedoch keine direkten und belegten Anhaltspunkte zu liefern.