10. Beweiswürdigung der Vorinstanz und der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz führte zu den objektiven Beweismitteln folgendes aus (pag. 596 f.): Vorliegend stehen die Aussagen der Beteiligten im Vordergrund. Sachbeweise gibt es fast keine. Dem Sprechstundenbericht lässt sich entnehmen, dass sich die Privatklägerin zwei Monate nach dem später angezeigten Vorfall einer gynäkologischen Kontrolle unterzogen hat, wobei sie der Ärztin erzählte, vergewaltigt worden zu sein.