Ebenfalls herrscht Einigkeit darüber, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus ihrer Wohnung verwies, als sie feststellte, dass dieser sein Kondom nicht mehr trug, weil er dieses zuvor abgestreift hatte. Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin während des ersten Geschlechtsverkehrs an den Anus gefasst zu haben, dass er die Privatklägerin gefragt habe, ob er anal in sie eindringen dürfe, dass der behauptete Analverkehr stattgefunden habe, dass er je ohne Kondom in sie eingedrungen sei und dass er sexuelle Handlungen