8. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Rahmensachverhalt inkl. Vorgeschichte zwischen den Parteien blieb unbestritten. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte auf Einladung der Privatklägerin bei dieser zu Hause war und es zuerst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Auch ist unbestritten, dass es nach einer Pause auf dem Balkon zum zweiten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ebenfalls herrscht Einigkeit darüber, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus ihrer Wohnung verwies, als sie feststellte, dass dieser sein Kondom nicht mehr trug, weil er dieses zuvor abgestreift hatte.