Eine andere Interpretation (Prüfung aller erwähnter Handlungen auf alle Tatbestandsvorwürfe) verletzt das Anklageprinzip. Der gleichen Auffassung waren offensichtlich auch die Parteien, wie aus den Plädoyers hervorgeht. Die vorinstanzliche Staatsanwältin forderte letztendlich einen Schuldspruch der sexuellen Nötigung für den Analverkehr und einen solchen der Vergewaltigung für den Vaginalverkehr (pag. 536 f.). Die Vertretung der Privatklägerin forderte ihrerseits einen Schuldspruch der sexuellen Nötigung für den Analverkehr und einen solchen der Schändung für den Vaginalverkehr (pag.