Passend dazu wird im Titel «sexuelle Nötigung» (bezogen auf den Analverkehr) und «Vergewaltigung, ev. Schändung» (bezogen auf den Vaginalverkehr) angeklagt. Aus dem Umstand, dass dabei nicht von Mehrfachbegehung die Rede ist und die beiden Tatbestände mit einem «und» verbunden sind (statt mit einem «ev.»), geht klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der sexuellen Nötigung nur auf den Analverkehr und jenen der Vergewaltigung, ev. Schändung nur auf den Vaginalverkehr bezogen hat. Eine andere Interpretation (Prüfung aller erwähnter Handlungen auf alle Tatbestandsvorwürfe) verletzt das Anklageprinzip.